Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Einbeziehung:
Die nachstehenden Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr zwischen der Firma Getränkefachgroßhandlung Kaspar Peters OHG - nachstehend 'Lieferant' genannt - und ihren Geschäftspartnern - nachstehend 'Kunde' genannt -, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart worden ist. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen, die auch dann nicht anerkannt werden, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprochen worden ist. Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden bedürfen in jedem Fall ebenso wie der Verzicht auf dieses Formerfordernis der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

2. Angebote:
Die Angebote des Lieferanten sind unverbindlich und freibleibend. Die Aufträge gelten nach schriftlicher Bestätigung bzw. Ausführung der Lieferung bzw. Annahme der Lieferung als angenommen.

3. Lieferung:
Eine Belieferung erfolgt - bei rechtzeitiger Bestellung - gemäß der Toureneinteilung des Lieferanten. Schadensersatzansprüche aus Verzögerungen sind ausgeschlossen, soweit Termine nicht vom Lieferanten zugesichert sind. In jedem Fall sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, die auf nicht vom Lieferanten zu vertretenden Lieferstörungen beruhen, insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen, höhere Gewalt und/oder saisonbedingter Übernachfrage. Erfolgt die Lieferung nicht rechtzeitig, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, soweit er vorab dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Arbeitstagen zur Lieferung gesetzt hat.

4. Qualität:
Der Lieferant wird die Getränke in der Qualität liefern, in der er selbst die Ware von den Herstellern bezieht.

Bier soll nach der Lieferung frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt gelagert oder befördert werden. Die beste Bierkellertemperatur liegt bei 7 bis 8 Grad Celsius.

5. Gewährleistung:
Etwaige Beanstandungen der Qualität und Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) und Transportmittel sowie hinsichtlich der Arten und Sorten der gelieferten Ware ist vom Kunden dem Lieferanten gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Erkennbare Mängel sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach Lieferung, nicht erkennbare innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem Erkennen schriftlich geltend zu machen. Andernfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen, wobei der Eingang der Mängelrüge beim Lieferanten entscheidend ist. Flaschenbruch sowie Beanstandungen der auf den Lieferschein und/oder Rechnungen angegebenen Mengen und Preise - auch bei Anlieferung von Paletten - sind beim Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen geltend zu machen. Bei verspäteter Beanstandung verliert der Kunde das Recht auf Nachlieferung und/oder Gutschrift. Bei berechtigten Mängelrügen kann der Kunde unter Ausschluss weiterer Gewährleistung als Nacherfüllung nur Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Ersatzlieferung von mindestens 10 Arbeitstagen gesetzt und erfolgt die Ersatzlieferung nicht innerhalb dieser Frist, hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Trübbier wird bei rechtzeitiger und berechtigter Reklamation mengenmäßig in Höhe der tatsächlichen Rückgabe ersetzt, soweit wenigstens 50 % der Füllmenge zurückgegeben werden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die er selber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursachen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für Schäden aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der grob fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, für die eine Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

6. Zahlung, Preise, Fälligkeit, Eigentumsvorbehalt:
Die Lieferung erfolgt zu den am Tage der Belieferung für die jeweilige Kundengruppe gültigen Tagespreisen / Listenpreisen bzw. vereinbarten Abgabepreisen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Die Forderungen aus Lieferung sind nach Rechnungserhalt sofort rein netto fällig.

Der Kunde hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung schriftlich beim Lieferanten zu erheben. Andernfalls gelten diese als genehmigt, wenn der Lieferant den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.

Bei Zahlungsverzug hat der Lieferant das Recht, Barzahlung zu verlangen oder weitere Lieferungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig zu machen. Im Übrigen kann der Lieferant Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens gesetzliche Verzugszinsen, jährlich ab Verzugseintritt ungeachtet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens verlangen. Bei Verzugseintritt ist der Lieferant trotz einer anderslautenden Bestimmung des Kunden berechtigt, dessen Zahlung zunächst zur Tilgung des eingetretenen Verzugsschadens und erst dann zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden.

Gegen Ansprüche der Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

Das Eigentum an gelieferten Waren behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung und der Begleichung eines sich etwa zu Lasten des Kunden ergebenden Saldos aus dem Kontokorentverhältnis vor. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren darf nur in der im Betrieb des Kunden üblichen Weise erfolgen. Die Waren dürfen von dem Kunden weder verpfändet noch zur Sicherung Dritten übereignet werden.

Die Forderung des Kunden gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware oder einem sonstigen Rechtsgrund tritt der Kunde hiermit im Voraus an den Lieferanten ab. Dieser nimmt diese Abtretung hiermit an. Er ist berechtigt, die ihm durch den Kunden zu benennenden Dritten von dem Übergang der Forderung zu benachrichtigen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist der Lieferant berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehende Ware herauszuverlangen bzw. in Besitz zu nehmen. Der Kunde gestattet zu diesem Zweck dem Lieferanten bereits jetzt unwiderruflich, dass Mitarbeiter des Lieferanten oder von diesem beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware herausholen können.

7. Leihinventar:

Leihinventar wird dem Kunden, für die Dauer der Veranstaltung, zu den am Tage der Belieferung/Abholung für die jeweilige Kundengruppe gültigen Tagespreisen / Listenpreisen bzw. vereinbarten Abgabepreisen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zur Verfügung gestellt. Bei der Übernahme des Leihinventars geht die Haftung auf den Kunden über. Das Leihinventar ist pfleglich und schonend zu behandeln. Bei Verlust oder Beschädigung sind anfallende Wiederbeschaffungskosten bzw. Reparaturkosten vom Kunden zu übernehmen.

Für die Dauer der zur Verfügung gestellten Leihgegenstände sind ausschließlich nur die Getränke des Lieferanten auszuschänken.

Sämtliche Risiken aus dem Betrieb der Gegenstände übernimmt der Kunde.

 

8. Leergut:
Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut (Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer, Getränkecontainer und Paletten) wird dem Kunden nur zu bestimmungsgemäßen und leihweisen bzw. als Sachdarlehn zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung Verwendung überlassen. Er trägt für die vollständige Rücklieferung an den Lieferanten die Verantwortung. Der Lieferant berechnet die jeweils gültigen Pfandbeträge für das Leergut; diese sind zusammen mit dem Kaufpreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer fällig. Die Pfandbeträge dienen lediglich als Sicherheit. Sie gelten in keinem Falle als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art. Der Kunde hat das Leergut in einwandfreiem Zustand und so schnell wie möglich nach der Vollgutlieferung zurückzugeben, bei Selbstabholung zurückzubringen. Unangemessen hohe Mehrrückgaben kann der Lieferant zurückweisen oder von der Zahlung einer Transport und Sortierentschädigung abhängig machen.

Für nicht zurückgegebenes Leergut ist Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines Abzuges alt für neu in Höhe von 15 % zu leisten, wobei das eingezahlte Pfandguthaben angerechnet wird. Das Recht des Kunden, einen niedrigeren Schaden des Lieferanten nachzuweisen bleibt unberührt. Der Lieferant erteilt für das zurückgegebene Leergut jeweils Gutschriften einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, und zwar in der Höhe, in der das Pfand bei Auslieferung in Rechnung gestellt wurde. Die von den Lieferanten dem Kunden zugestellten Leergutauszüge gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen schriftliche Einwendungen erhebt und der Lieferant den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat. Der Lieferant ist nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und ursprünglich ausgelieferten Flaschenarten (sogenanntes sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen.

9. Abholung der Ware ab Lager:
Bei einem Verkauf oder Abholung ab Hof, erfolgt die Platzierung der Ware auf Weisung des Fahrzeugführers. Der Frachtführer (Abholer) hat ein geeignetes Fahrzeug zu stellen, so dass das Gesamtgewicht der Ladung, die Nutzlast und das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werden. Der Lieferant ist nicht Verlader im Sinne des § 412 HGB.
Die beförderungssichere Befestigung der Ladung einschließlich Gestellung der hierzu erforderlichen Hilfsmittel ist Aufgabe des Abholers. Der Lieferant haftet nicht für Schäden oder Folgen, die auf ungenügende Ladungssicherung oder auf eine gegebene Überladung des Fahrzeugs zurückgehen.

10. Sonstiges:
Der Kunde nimmt Kenntnis davon und willigt in die geschäftsnotwendige Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Weitergabe und Nutzung seiner Daten ein; Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz.

Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen und Zahlungs- sowie sonstige Vertragspflichten beider Parteien ist ebenso wie der Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten mit Kaufleuten - auch für Wechsel und Schecklagen - Aachen.

Der Kunde ist verpflichtet, Kohlensäureflaschen unverzüglich nach vollständiger Entleerung zurückzugeben. Die Rücknahme lediglich angebrochener CO2 - Flaschen kann der Lieferant verweigern. Nach Ablauf des 3. Monats seit Auslieferung berechnet der Lieferant die handelsübliche Miete. Nach Ablauf von 12 Monaten bzw. Ende der Geschäftsbeziehung wird für nicht zurückgegebene Kohlesäureflaschen der Wiederbeschaffungswert abzüglich eines Abzugs alt für neu in Höhe von 15 % berechnet.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.



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